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Wohnungseigentum Mietverwaltung Projektmanagement
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Allgemeine Informationen

8. Potsdammer Verwaltungstag 2009

Zur Information haben wir für Sie nachfolgend die Vorträge der Referenten eingestellt.

1. Programm
2. Vortrag Dr. Elzer
3. Vortrag Dr. Riecke
4. Vortrag Meier
5. Vortrag Prof. Dr. Huegel
6. Vortrag Schmidt
7. Vortrag Schneider
8. Vortrag Schoene

Teilt der bisherige Allein-Eigentümer sein Gebäude auf und veräußert davon Teile (Wohnungen, Läden, gewerbliche Räume, Garagen etc.) an einen oder mehrere Dritte, entsteht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

 

 

Die Teilungserklärung

 

In der „Teilungserklärung" erklärt der bisherige Allein-Eigentümer vor einem Notar die Aufteilung des Ge­bäudes mit laufender Nummerierung des einzelnen Wohnungs-eigentums unter Angabe der Lage, der Räume, ggf. Größe etc. (Erdgeschoss links, 1. Obergeschoss rechts etc.). Da jeder Käufer auch gleichzei­tig Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum ist, werden der jeweiligen Einheit immer Miteigentumsanteile (in Prozent oder 1.000/ Tausendstel) am gemeinschaftlichen Eigentum wie Grundstück, Fassade, Dach, Heizung, gemeinschaftlichem Vermögen, etc.) zugewiesen.

 

"*" Jeder Käufer erhält mit den Kaufunterlagen eine Kopie dieser Teilungserklärung. Ein weiteres Exemplar ist mit den dazugehörenden Aufteilungsplänen beim Grundbuchamt hinterlegt.


Die Gemeinschaftsordnung


 

Die Teilungserklärung enthält nur kurze Angaben zum jeweiligen Wohnungseigentum. In den meisten Fällen wird sie noch durch eine „Gemeinschaftsordnung" erweitert. Die Gemeinschaftsordnung re­gelt weitere Einzelheiten - wie Kostenverteilung, Stimmrecht, Rechte und Pflichten - der Eigentümer unter­einander und ggf. gegenüber dem Verwalter, ähnlich einer Vereinssatzung. Als Anlage bzw. Bestandteil der Teilungserklärung wird sie ebenfalls im Grundbuch eingetragen. Alle Käufer und künftigen Wohnungseigentümer unterwerfen sich beim Kauf ihres Wohnungseigentums (oft ohne die genauen Auswirkungen dieses Dokuments zu erkennen) diesen bereits festgelegten Vereinbarun­gen der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung.

Eine spätere Änderung ist - sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt - schwierig, weil dazu wieder alle Eigentümer ihre Zustimmung geben müssen und das Grundbuch zu ändern ist.

 

 

 

Das Wohnungseigentumsgesetz

 

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist ein Rahmengesetz und regelt mit insgesamt 64 Para­graphen nur die wichtigsten Rechte und Pflichten der Miteigentümer untereinander und des Ver­walters. Dabei haben aber Vereinbarungen in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung der jeweiligen Eigentümergemeinschaft (bis auf wenige Ausnahmen) immer Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

 

Was versteht man unter Sonder-, Teil- und Gemeinschaftseigentum ?

 

 

Mit der Aufteilung des Gebäudes entstehen unterschiedliche Inhalte des Eigentums.

 

 

a) Sondereigentum

Gegenstand des Sondereigentums ist die einzelne Wohnung oder die Räume, die in

der Teilungserklärung unter dieser lfd. Nr. beschrieben sind. Dazu gehören die

Gebäudeteile, die verändert, beseitigt oder einge­fügt werden können, ohne dass

dadurch das gemeinschaftliche Eigentum über das in §14 WEG zulässige Maß

hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung der Wohnanlage verändert wird.

Das Sondereigentum ist echtes Eigentum an Räumen und kann vom Eigentümer

selbst genutzt, Dritten zur Nutzung überlassen, beliehen oder verkauft werden. Lage,

Miteigentumsanteile und evtl. Nutzungsrechte bzw. Beschränkungen sind in der

Teilungserklärung genau beschrieben.


b) Teileigentum

Als Teileigentum werden die Räume des Sondereigentums bezeichnet, die nicht zu

Wohnzwecken dienen. Unter diesen Begriff fallen somit gewerbliche Räume,

Garagen, noch nicht ausgebaute Dachgeschosse, Lagerräume etc.


c) Gemeinschaftseigentum 

Gemeinschaftseigentum gehört allen Miteigentümern gemeinschaftlich. Es umfasst

alle Teile des Gebäu­des, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind

sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen,

selbst, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden (z.B. tragende

Wände und Decken, Heizungsmessgeräte usw.).


Dazu gehören auch alle Anlagen und Einrichtungen, die gemeinschaftlich genutzt

werden dürfen, zum Beispiel das Treppenhaus mit Aufzug, Ver-/Entsorgungsleitungen

bis zur Abzweigung ins Son­dereigentum, das Dach, die Fassaden einschl. Fenster, die

Heizung, die gemeinschaftlichen Keller­räume, das Grundstück mit Wegen und Spielplatz

etc. Vorrangig sind auch hier bis auf wenige Ausnahmen die Vereinbarungen in der

jeweiligen Gemeinschaftsordnung.


Was versteht man unter Sondernutzungsrecht ?

Ein Sondernutzungsrecht ist ein Recht,  eine
bestimmte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fl
äche unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer nutzen zu dürfen. Durch eine solche Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die im Grundbuch eingetragen wird, kann der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums einem Sondereigentümer oder einer Sondereigentümergruppe zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet werden. In diesem Fall spricht man von dinglichem (d.h. durch Grundbucheintragung verdinglichtem) Sondernutzungsrecht.
Ein dingliches Sondernutzungsrecht berechtigt einen Sondereigentümer zur ausschließlichen Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums (schließt gleichzeitig Mitnutzrechte der anderen Eigentümer insoweit aus). Es berechtigt nicht ohne gesonde rte ausdrückliche Vereinbarung, das zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Gemeinschaftseigentum auch baulich zu verändern. Ein solches Recht wird häufig an Gartenflächen, PKW-Stellplätzen erteilt.


  

            Ein Geltungsrecht  kann nur mit einem Sondereigentum verbunden bzw. einem Sondereigentümer eingeräumt werden, isolierte Sondernutzungsrechte für außenstehende Dritte können nicht begründet werden. Ein PKW-Stellplatz darf z.B. nur zum abstellen von Pkws genutzt werden und eine Sondernutzungsfläche Garten darf man nur im üblichen Sinne als Garten nutzen, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes besagt. Schon die Errichtung eines Gartenhauses bedarf der Zustimmung aller Eigentümer. Instandhaltungs- und oft sogar Instandsetzungspflichten können hier jedoch durch Vereinbarung dem Sondernutzungsberechtigten auferlegt werden. Dies ist heute eine durchaus übliche Regelung, die jedoch im Regelfall nur den Oberflächenbereich z. B. einer sondergenutzten Terrasse betreffen dürfte, nicht also den Unterbodenaufbau und baukonstruktive Teile des zwingenden Gemeinschaftseigentums.


Ehrenkodex - Die zehn Grundsätze

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Ein Kodex, der zusammenführt und in Konflikten hilft.

Zehn ehrenhafte Berufsgrundsätze für BFW-Immobilienverwalter

1. Wer ist BFW-Immobilienverwalter?

Nicht jeder. Die Mitglieder des BFW sind Immobilienverwalter, die hauptberuflich auf Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben im Bereich der Immobilienwirtschaft spezialisiert sind. Deren Kompetenz wird durch hohes Ausbildungsniveau und die Verpflichtung zu ständiger Weiterbildung gesichert.

2. Was leisten Immobilienverwalter?

Immer mehr. Professionell arbeitende BFW-Immobilienverwalter bieten ihre Leistungen nach den Grundsätzen guter Kaufmannsart an. Das heißt, sie arbeiten existenzsichernd, orientieren sich nach regionalen Marktlagen, berücksichtigen objektspezifische Besonderheiten, vervollkommnen ihre Angebote nach modernen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen. Bei all dem setzen sie die Interessen des Kunden ganz oben an. Der ihnen anvertraute Grundbesitz wird nach bestem Wissen und Können verwaltet und bewirtschaftet, vor Schaden bewahrt, in seinem Substanzwert erhalten und vermehrt. Dabei integer und ehrenhaft zu handeln, ist selbstverständlich. So treten Immobilienverwalter auch in der Öffentlichkeit auf.

3. Wie gehen Immobilienverwalter mit Kunden um?

Aufmerksam. BFW-Immobilienverwalter organisieren ihre Arbeit sorgfältig entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Kunden werden umfassend und zeitnah informiert, ihr Standpunkt wird berücksichtigt. Sie können sich auf Fairness und Offenheit verlassen. Sie werden unabhängig und neutral beraten, auf Fristen hingewiesen. Ihre legitimen Interessen werden mit gebotener Vertraulichkeit gewahrt. Angebote werden erst abgegeben, wenn ausreichende Informationen über Art und Umfang der gewünschten Leistungen vorliegen. Die Leistungen werden detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und abgerechnet.

4. Wie gehen Immobilienverwalter mit Geld um?

Sorgsam. BFW-Immobilienverwalter sind unbestechlich. Sie haften innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen als Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dafür sind sie ausreichend versichert. Die anvertrauten Kundengelder werden auf einem oder mehreren, von den eigenen Konten getrennten Bankkonten verwahrt und geschützt.

5. Wie gehen BFW-Immobilienverwalter mit Mitbewerbern um?

Fair. Die Bewerbung mehrerer Verwalter für die Übernahme eines Auftrages ist legitim, wenn dieser offiziell vakant ist. Sie stellt keinen Interessenskonflikt dar. Bewirbt sich ein Mitglied des Berufsverbandes um die Übernahme eines Auftrages, den ein anderes Mitglied inne hat und der vakant wird, ist über diese Bewerbung zu informieren. Allerdings stellt der Versuch, einem anderen Mitglied den von ihm ausgeübten Auftrag abspenstig zu machen, einen Verstoß gegen die Berufsgrundsätze dar. Solche Bewerbungen sind unverzüglich zurückzuziehen. Als unlauter gilt, mit dem Hinweis auf einen Mitbewerber ein reduziertes Leistungsangebot abzugeben. Unzulässig ist, zur Sicherung eines Auftrags mittelbaren oder unmittelbaren Druck auszuüben, sei es durch ein Angebot, durch eine Zahlung, ein Geschenk, einen Gefallen oder anderes.

6. Wie gehen BFW-Immobilienverwalter aus einem Vertrag?

Korrekt. Am Ende eines Auftrages gibt der Verwalter dem Auftraggeber alle Unterlagen und die ihm gehörenden Vermögenswerte unverzüglich zurück. Er erteilt dazu alle notwendigen Auskünfte, klärt über offene Probleme auf und verschleiert nichts.

7. In wessen Dienste treten BFW-Immobilienverwalter?

Nur in seriöse. Kein BFW-Immobilienverwalter ist für eine Unternehmung oder ein Geschäft tätig, das den eigenen Status in Verruf bringen kann und den Grundsätzen seriöser Arbeit zuwider handelt. Arbeitet ein Immobilienverwalter für Dritte, so gibt er diese an und informiert über deren Geschäftsfeld.

8. Wie sind BFW-Immobilienverwalter verantwortlich?

Umfassend. Sie sind nicht nur ihrem eigenen Unternehmen und ihren Kunden gegenüber verantwortlich. Treten sie Dritten gegenüber als Partner eines fremden Unternehmens auf, verantworten sie jeden Verstoß gegen Rechtsgrundsätze oder Arbeitsvorschriften, der von Angestellten dieses Unternehmens begangen wird. Es sei denn, der Verstoß erfolgte ohne eigenes Wissen und Verschulden und es wurden alle Anstrengungen unternommen, dem vorzubeugen.

9. Wie lösen BFW-Immobilienverwalter Konfliktfälle?

Ehrlich. Sie setzen alle Beteiligten und den Berufsverband über eine Interessenkollision und ihren Standpunkt in Kenntnis. Sie stimmen ihr weiteres Verhalten mit dem Berufsverband ab. Sie unterwerfen sich dem Vermittlungsergebnis der unabhängigen Schiedsgerichtsbarkeit der Landes- oder Bundeskommission des Berufsverbandes.

10. Wem sind BFW-Immobilienverwalter rechenschaftspflichtig?
  • Dem eigenen Gewissen.
  • Dem Auftraggeber.
  • Dem Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.K.


allgemeine Info
• Das WEG



GDD e.V.

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